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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §4 Abs7a;Rechtssatz
Der Besch wendet in einem Verfahren betreffend Übertretung des KFG 1967 ua ein, der von der Behörde erster Instanz eingeholte Wiegeschein, der Anlass zur Bestrafung des Besch gegeben habe, beziehe sich auf den 10.03.2005 und nicht auf den ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt 10.01.2005. Es sei daher davon auszugehen, dass entweder ein falscher Wiegeschein herangezogen worden sei oder die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht am 10. Jänner 2005, sondern am 10. März 2005 stattgefunden habe. Entgegen der Ansicht der belBeh in der Gegenschrift handelt es sich beim dargestellten Beschwerdevorbringen um keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, weil dieses Vorbringen in der Aktenlage seine Deckung findet (Hinweis E 16. Dezember 2005, 2004/02/0220).
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020312.X01Im RIS seit
28.03.2006