RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0312

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs7a;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Besch wendet in einem Verfahren betreffend Übertretung des KFG 1967 ua ein, der von der Behörde erster Instanz eingeholte Wiegeschein, der Anlass zur Bestrafung des Besch gegeben habe, beziehe sich auf den 10.03.2005 und nicht auf den ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt 10.01.2005. Es sei daher davon auszugehen, dass entweder ein falscher Wiegeschein herangezogen worden sei oder die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht am 10. Jänner 2005, sondern am 10. März 2005 stattgefunden habe. Entgegen der Ansicht der belBeh in der Gegenschrift handelt es sich beim dargestellten Beschwerdevorbringen um keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, weil dieses Vorbringen in der Aktenlage seine Deckung findet (Hinweis E 16. Dezember 2005, 2004/02/0220).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020312.X01

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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