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L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
AuslBG §28b;Rechtssatz
Eine Zuschlagsentscheidung kann nur wegen einer solchen Rechtswidrigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2002 für nichtig erklärt werden, die zu einem Verfahrensergebnis geführt hat, das wesentlich anders wäre, wäre die Rechtswidrigkeit unterblieben. Der bloße Umstand, dass die Einholung der gebotenen Auskunft unterlassen wurde, besagt für sich noch nichts über die gemäß § 55 BVergG 2002 erforderliche Zuverlässigkeit des Bieters. Erst wenn feststeht, dass diese Auskunft Umstände zu Tage gebracht hätte, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage zu stellen, könnte die Unterlassung der Einholung der Auskunft von Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens sein.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040127.X03Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008