RS Vwgh 2006/2/24 2004/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AuslBG §28b;
BVergG 2002 §55;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §14 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Zuschlagsentscheidung kann nur wegen einer solchen Rechtswidrigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2002 für nichtig erklärt werden, die zu einem Verfahrensergebnis geführt hat, das wesentlich anders wäre, wäre die Rechtswidrigkeit unterblieben. Der bloße Umstand, dass die Einholung der gebotenen Auskunft unterlassen wurde, besagt für sich noch nichts über die gemäß § 55 BVergG 2002 erforderliche Zuverlässigkeit des Bieters. Erst wenn feststeht, dass diese Auskunft Umstände zu Tage gebracht hätte, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage zu stellen, könnte die Unterlassung der Einholung der Auskunft von Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens sein.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040127.X03

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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