RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0576 E 3. Oktober 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Der Wunsch der Partei auf persönliche Gegenüberstellung mit den vernommenen Zeugen findet in den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren keine Stütze.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120070.X02

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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