RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0111

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
DGO Graz 1957 §72 Abs1 idF 1989/037;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0091 E 14. Dezember 1993 RS 2 (hier: nach der DGO Graz 1957 keine Parteistellung des Beamten auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Beförderungsverfahren)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde verweigert dem Berufungswerber im Falle einer Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung und einer Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung mit der Frage, ob ihm im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von der mitbeteiligten Partei eingerichtete Projekt Parteistellung zukomme, nicht die Entscheidung über die Frage der Parteistellung. Sie hat damit inhaltlich die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Berufung trägt. Der Umstand, daß die Berufungsbehörde die Berufung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 560 f).

Schlagworte

Dienstrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120111.X03

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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