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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0091 E 14. Dezember 1993 RS 2 (hier: nach der DGO Graz 1957 keine Parteistellung des Beamten auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Beförderungsverfahren)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde verweigert dem Berufungswerber im Falle einer Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung und einer Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung mit der Frage, ob ihm im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von der mitbeteiligten Partei eingerichtete Projekt Parteistellung zukomme, nicht die Entscheidung über die Frage der Parteistellung. Sie hat damit inhaltlich die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Berufung trägt. Der Umstand, daß die Berufungsbehörde die Berufung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 560 f).
Schlagworte
Dienstrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120111.X03Im RIS seit
30.03.2006