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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Unternehmer ist nur insoweit antragslegitimiert, als seine Möglichkeiten, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden könnten. Mangelt es dem Angebot des Antragstellers in einem Nachprüfungsverfahren daher an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den vergaberechtlichen Bestimmungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist die Antragslegitimation zu verneinen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0050).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040140.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010