RS Vwgh 2006/2/24 2004/04/0140

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
LVergRG Wr 2003 §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Unternehmer ist nur insoweit antragslegitimiert, als seine Möglichkeiten, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden könnten. Mangelt es dem Angebot des Antragstellers in einem Nachprüfungsverfahren daher an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den vergaberechtlichen Bestimmungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist die Antragslegitimation zu verneinen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0050).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040140.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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