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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen statt in der Sache zu entscheiden, so ist ihr Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Lässt jedoch der Bescheid insgesamt erkennen, dass die belangte Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, dann wird die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdruckes "Zurückweisung" bediente, in keinem Recht verletzt (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf Seite 576 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). [Hier: Die belangte Behörde wies nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides die Berufung hinsichtlich Punkt 2 (des erstinstanzlichen Bescheides) zurück. Wie jedoch aus der abschließenden Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt, die sich mit der Versagung der Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe S, auseinandersetzt, übernahm die belangte Behörde die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz und teilte den von dieser vertretenen Rechtsstandpunkt.]
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch und BegründungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)VerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X08Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009