RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0253 E 24. Jänner 2006 RS 4

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend Bewilligung und Entfernungsauftrag gemäß § 84 StVO 1960 ist mit dem Hinweis auf eine Vielzahl von anderen bestehenden Werbungen und Hinweisen für die Bf nichts gewonnen, da sie aus allenfalls dafür erteilten Bewilligungen (Hinweis E 25. Juni 2003, 2000/03/0209) oder einer "Verwaltungspraxis" (Hinweis E 28. Jänner 1994, 93/11/0167), selbst aus dem "Nicht-Einschreiten" in anderen Fällen (Hinweis E 27. Mai 1987, 87/03/0112) keine Rechte für sich ableiten könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020282.X02

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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