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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs7;Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Umweltsenat, einem Tribunal im Sinn der EMRK, angerufen wurde, und die Beschwerdeführerin vor dem Umweltsenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat (Hinweis E vom 21.3.2001, Zl. 98/10/0401).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X18Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015