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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;Rechtssatz
§ 65 Abs. 3 erster Satz PBVG 1996 soll den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten (bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn) schützen. Soweit sich der Beamte dadurch benachteiligt sieht, dass ihm im Ergebnis keine überdurchschnittlichen Aufstiegsmöglichkeiten zugebilligt worden wären, verkennt er vorerst, dass § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG 1996 - wie § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG 1967 - keinen Anspruch auf Setzung eines Rechtsaktes - im vorliegenden Fall auf Überstellung - einräumt. Ebenso wenig sieht das PBVG 1996 einen Anspruch auf Fortzahlung all jener Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor; § 66 PBVG 1996 sichert nur dem (aktiven) Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X06Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009