RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0145

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung
91/02 Post

Norm

GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
PBVG 1996 §65 Abs3;
PBVG 1996 §66;
PTSG 1996 §19 Abs2;
PVG 1967 §25 Abs2 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 65 Abs. 3 erster Satz PBVG 1996 soll den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten (bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn) schützen. Soweit sich der Beamte dadurch benachteiligt sieht, dass ihm im Ergebnis keine überdurchschnittlichen Aufstiegsmöglichkeiten zugebilligt worden wären, verkennt er vorerst, dass § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG 1996 - wie § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG 1967 - keinen Anspruch auf Setzung eines Rechtsaktes - im vorliegenden Fall auf Überstellung - einräumt. Ebenso wenig sieht das PBVG 1996 einen Anspruch auf Fortzahlung all jener Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor; § 66 PBVG 1996 sichert nur dem (aktiven) Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X06

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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