RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0143

Rechtssatz

In Ansehung der hier in Rede stehenden Teilzeiträume (betreffend Arbeitsplatzbewertung) liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0047, ausgeführt hat, Teilbarkeit des Bescheidinhaltes vor. In diesem Fall kann aus dem Grunde des letzten Satzes des § 59 Abs. 1 AVG, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Selbst wenn vorliegendenfalls Zweckmäßigkeitserwägungen gegen die Erlassung von Teilbescheiden gesprochen hätten, wäre der Beschwerdeführer hiedurch jedoch nicht in seinem, in beiden Beschwerden ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht "auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung gemäß dem BDG 1979" verletzt. Als verletztes Recht käme in diesem Zusammenhang allenfalls jenes auf Unterbleiben der Erlassung von Teilbescheiden in Betracht. Ein solches wurde als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein ausdrücklich ausformulierter Beschwerdepunkt nicht vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung ergänzt oder ausgelegt werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120032.X01

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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