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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die im Zulassungsbescheid enthaltene Auflage, dass im Programm "die Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen in angemessener Weise zu berücksichtigen" sind, ist unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG nicht zu beanstanden. Denn es ist geboten, diese Auflage nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programm auszulegen. Die Auflage stellt sicher, dass jene spezifischen Zielsetzungen des Programms, die für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren, auch tatsächlich verfolgt werden. Ob daher die Volksgruppensprachen im Programm des Hörfunkveranstalters "angemessen berücksichtigt" werden, bemisst sich nach dem im Zulassungsantrag vorgelegten und mit der Zulassung genehmigten Programm. An Hand dieses Maßstabes ist auch die Frage zu beantworten, ob eine grundlegende Veränderung des der Zulassung zu Grunde liegenden Programms eingetreten ist. (Hier: Davon ausgehend ist die Annahme, ein volksgruppenrelevanter Programmanteil von ca. einem Drittel dürfe nicht unterschritten werden, nicht rechtswidrig (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040121.X02Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008