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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Schon nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist die Ersetzung oder Ergänzung von förmlichen Beweisaufnahmen durch sonstige formlose Erhebungen, wie sie im Beschwerdefall durch eine Befragung erfolgt ist, zulässig (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei E 18 zu § 48 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120070.X01Im RIS seit
30.03.2006