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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §879;Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof legt die Bestimmung des § 115 Abs. 3 ArbVG - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom 12. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X04Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009