Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
In einem Bescheid, der gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 die Nichtbewährung einer Volksschullehrerin als Schulleiterin ausspricht, muss nicht notwendigerweise auf jedes Detail der behaupteten Vorkommnisse an der Volksschule eingegangen werden. Feststellungen sind jedoch jedenfalls in dem Ausmaß zu fordern, das eine verlässliche Beurteilung der Bewährung oder Nichtbewährung am Arbeitsplatz im Sinn des § 26a Abs. 3 LDG 1984 ermöglicht. [Eine nähere Spezifizierung dieses Erfordernisses ist im Beschwerdefall entbehrlich, weil im angefochtenen Bescheid keine einzige Tatsachenfeststellung zu den gegenüber der Beamtin erhobenen Vorwürfen enthalten ist. Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof scheitert somit bereits daran, dass dem angefochtenen Bescheid Umfang, Ursachen und Begleitumstände tatsächlich von der Beamtin gesetzter Verhaltensweisen nicht (zweifelsfrei) entnommen werden können.]
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete DienstrechtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120152.X01Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011