RS Vwgh 2006/2/24 2002/12/0152

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §8 Abs1;
LDG 1984 §26a Abs3 idF 1996/329;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In einem Bescheid, der gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 die Nichtbewährung einer Volksschullehrerin als Schulleiterin ausspricht, muss nicht notwendigerweise auf jedes Detail der behaupteten Vorkommnisse an der Volksschule eingegangen werden. Feststellungen sind jedoch jedenfalls in dem Ausmaß zu fordern, das eine verlässliche Beurteilung der Bewährung oder Nichtbewährung am Arbeitsplatz im Sinn des § 26a Abs. 3 LDG 1984 ermöglicht. [Eine nähere Spezifizierung dieses Erfordernisses ist im Beschwerdefall entbehrlich, weil im angefochtenen Bescheid keine einzige Tatsachenfeststellung zu den gegenüber der Beamtin erhobenen Vorwürfen enthalten ist. Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof scheitert somit bereits daran, dass dem angefochtenen Bescheid Umfang, Ursachen und Begleitumstände tatsächlich von der Beamtin gesetzter Verhaltensweisen nicht (zweifelsfrei) entnommen werden können.]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete DienstrechtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120152.X01

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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