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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 163 Abs. 2 BVergG ordnet die unverzügliche Verständigung des Auftraggebers von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an. Daher ist gegenständlich im Hinblick auf das Verfahrensgeschehen zunächst zu klären, wann der Unternehmer den Nachprüfungsantrag eingebracht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Nachprüfungsantrag bei der unzuständigen Behörde (hier: beim UVS) eingebracht wurde, ist doch gemäß § 163 Abs. 2 letzter Satz BVergG ausdrücklich die "Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1" maßgebend. Zweifellos ist damit, berücksichtigt man den systematischen Zusammenhang dieser Gesetzesstelle und die Überschrift des betreffenden Gesetzesabschnittes "Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt", der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages beim Bundesvergabeamt gemeint.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040002.X02Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008