Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a impl;Rechtssatz
Auch mit dem Hinweis, der Bsch habe sich "über 20 Jahre lang" im Ausland aufgehalten und die Konsequenz der Alkotestverweigerung nicht gekannt, ist für ihn nichts gewonnen, muss sich doch sogar ein Ausländer mit den einschlägigen Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich vertraut machen (Hinweis E 11. Mai 2004, 2004/02/0005).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020037.X02Im RIS seit
23.03.2006