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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0165 E 16. November 1994 RS 2(hier ohne den zweiten Satz; hier in Zusammenhang mit dem PBVG 1996)Stammrechtssatz
Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. Der im § 25 Abs 4 PVG verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" deckt sich nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG, sondern umfaßt auch die Nebengebühren. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (Hinweis E 29.6.1988, 87/09/0237, E 29.11.1993, 89/12/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X03Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009