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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0143Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat vorliegendenfalls einen Arbeitsplatz in seiner auch am 1. Jänner 1994 bestandenen Konfiguration beschrieben und bewertet, welcher der Richtverwendung des Punktes
1.11. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 unterstellt wurde. Sie hat sodann versucht, den Nachweis zu führen, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten unter jener des als Beispiel für diese Richtverwendung genannten Arbeitsplatzes liegt. Diese Methode ist auch für sich allein genommen nicht zu beanstanden, wenn - was unbestritten ist - der untersuchte Arbeitsplatz am 1. Jänner 1994 der abstrakt umschriebenen Richtverwendung unterfiel und selbst der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 angehörte. Zwar ist damit nicht die gesamte Bandbreite der Richtverwendung nach Punkt
1.11. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 dargetan, wohl aber, dass der untersuchte Richtverwendungsarbeitsplatz innerhalb dieser Bandbreite gelegen ist. Daraus folgt aber, dass ein Arbeitsplatz, dessen Punktewert unterhalb jenes des untersuchten Richtverwendungsarbeitsplatzes liegt, jedenfalls nur der Grundlaufbahn zugeordnet werden könnte, weil ja die gesamte Bandbreite der in Rede stehenden Richtverwendung innerhalb der Bandbreite aller Richtverwendungen, welche der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 angehören, gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120032.X05Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012