RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

"Raumordnungsrechtliche" Überlegungen haben - mangels Rechtsgrundlage - bei der Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 nicht Platz zu greifen; Gleiches gilt für die Überlegung der "Gewährleistung eines entsprechenden Wettbewerbes".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020282.X03

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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