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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RGV 1955 §34 Abs1 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Die Bedeutung des § 48a Abs. 1 RGV 1955 erschöpft sich nicht in der Funktion, die Anwendbarkeit der RGV 1955 zu eröffnen, sondern ermöglicht auch davon (begünstigende) Abweichungen. Schon der Wortlaut des § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV 1955 lässt diese Auslegung zu. Er verwendet nämlich eine andere Terminologie (Haushaltszuschuss), mit der das ebenfalls in dieser Bestimmung genannte Tatbestandserfordernis der doppelten Haushaltsführung hervorgehoben wird, das unabhängig vom Personenstandstatus besteht, während der Ausdruck "Trennungsgebühr" (im § 34 Abs. 1 RGV 1955) eher auf den Status der Verehelichung (Trennung vom Ehegatten) hindeutet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X04Im RIS seit
04.04.2006