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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Gemäß § 20 Z. 36 BVergG ist vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers (hier: Bund), die bzw. der das Vergabeverfahren durchführt. Das Landeswasserbauamt ist keine Organisationseinheit des Auftraggebers, sondern handelte als Bevollmächtigter im Namen des Auftraggebers. Die Tätigkeit der vergebenden Stelle für den dahinter stehenden Rechtsträger ist als rechtsgeschäftliche Stellvertretung zu qualifizieren (Hinweis E vom 20.12.2005, Zl. 2003/04/0164). Im Hinblick auf den Zweck des § 163 Abs. 2 BVergG (Hinweis E vom 19.11.2003, Zl. 2003/04/0129, und vom 1.3.2005, Zl. 2004/04/0235, zu inhaltsgleichen landesgesetzlichen Bestimmungen) und vor dem Hintergrund der Verständigungspflicht des Auftraggebers seinerseits gemäß § 163 Abs. 3 BVergG ist im Zweifel die Annahme geboten, dass die Vertretungsbefugnis der vergebenden Stelle zur Durchführung des Vergabeverfahrens auch die Befugnis, für den Auftraggeber die Verständigung im Sinne des § 163 Abs. 2 BVergG entgegen zu nehmen, umfasst (weitere Begründung im vorliegenden E).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040002.X04Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008