RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0069

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §205 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §206 Abs6 idF 1988/148;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit den nach § 206 Abs. 6 BDG 1979 zu berücksichtigenden Kriterien können die auf privatrechtlicher Basis erfolgten, nach den eigenen Ausführungen in der "Industrie" zurückgelegten Vortätigkeiten der Fachoberlehrerin einer HBLA (hier: insbesondere als Modellschneiderin bei verschiedenen Unternehmen) keinesfalls der Erteilung von Unterricht gleichgehalten werden. Dass diese privaten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages zur Gänze oder zum Teil berücksichtigt worden wären, hat die Beamtin nicht vorgebracht. Sie sind daher schon deshalb nicht geeignet, eine im Sinn der Beschwerde günstigere Ermessensübung zu begründen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120069.X03

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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