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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die - dem UVP-G entsprechende (siehe § 6 Abs. 1 Z. 2 und § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 leg. cit.) - Vorgangsweise, die vom Projektwerber durchgeführte Variantenuntersuchung von den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, begegnet keinen Bedenken.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X06Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015