RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0143

Rechtssatz

Von dem für die Verwendungsgruppenzuordnung maßgebenden Vorbildungsprinzip zu unterscheiden ist die - für die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe maßgebliche - verbale Beurteilung des Bewertungskriteriums Fachwissen und der daraus folgende für dieses Bewertungskriterium vergebene Punktewert. Im Rahmen der Prüfung eines Sachverständigengutachtens auf seine Schlüssigkeit kann dem hier vorliegenden seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen getreten werden, insoweit dort die Auffassung vertreten wird, die Beurteilungskategorie "grundlegende spezielle Kenntnis" umfasse sowohl das Wissen, welches von einem Absolventen einer Universität oder einer (Fach-)Hochschule erwartet werden könne, allenfalls ergänzt um eine ein- bis zweijährige Praxis, als auch in einem Teilbereich erforderliche spezielle Kenntnisse, welche nach dem Abschluss einer höheren Schule und durch langjährige (10 bis 15 Jahre) und breite Erfahrung erworben worden seien. Mit der diesbezüglichen Aussage im Bewertungsgutachten ist auch keinesfalls die Behauptung des Sachverständigen verbunden, für den konkreten Arbeitsplatz des Beamten reiche der zweitgenannten Kenntnisstand schon aus. Ausgesagt wird vielmehr lediglich, dass auch für Verwendungen, für den der zweitgenannte Kenntnisstand ausreicht, die Beurteilung "grundlegende spezielle Kenntnis" zutreffe.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120032.X07

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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