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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zuschlagsentscheidung gemäß § 20 Z. 42 BVergG ist eine nicht verbindliche Absichtserklärung (des Auftraggebers) (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2005/04/0202) und daher - ebenso wie die Zuschlagserteilung - kein Vollzugsakt einer Behörde und folglich auch kein Bescheid.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040281.X01Im RIS seit
24.03.2006