Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Z. 1 Slbg NatSchG hat die Behörde zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Der Bescheid hat daher nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu enthalten, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, zu dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E vom 13.10.2004, Zl. 2001/10/0252).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X12Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015