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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Durch die rechtskräftige Verleihung der Bergwerksberechtigung für eine Überschar steht vorliegend bindend fest, dass sich im projektierten Bereich ein natürliches Vorkommen des bergfreien mineralischen Rohstoffs Diabas befindet. Die durch diesen Fachplanungsakt des Bundes bewirkte raumordnungsrechtliche Widmung bewirkt zwar, dass die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens auf dem betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen ist, die naturschutzbehördliche Bewilligung wird dadurch aber nicht vorweggenommen; die Gewichtung des öffentlichen Interesses am Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz von Natur und Landschaft bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten (Hinweis E vom 12.11.2001, Zl. 99/10/0145).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraftsachliche ZuständigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X09Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015