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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei der Besorgung der Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung, die mit der nach Art. 104 Abs. 2 B-VG erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 280/1969 auf den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden (zu denen in Vorarlberg das Landeswasserbauamt als nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zu zählen ist) übertragen wurden und von diesen für den Bund in seinem Namen zu besorgen sind (vgl. zur organschaftlichen Vertretungsbefugnis nach Art. 104 Abs. 2 B-VG Raschauer in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 11 ff zu Art. 104 B-VG), geht die Befugnis des Landeswasserbauamtes im Rahmen der Auftragsverwaltung schon von vornherein über die bloße Durchführung eines Vergabeverfahrens hinaus.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 sachliche Zuständigkeit BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040002.X06Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008