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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen, wenn dem Konsenswerber aufgetragen wird, "wirksame" Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, wobei es dem Konsenswerber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im Einzelnen für "wirksam" hält und ergreift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 95/04/0035). Hier betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040153.X02Im RIS seit
27.03.2006