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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die im Beschwerdefall gewählte Form der Gutachtenserstattung durch die Beantwortung von - auf die gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 UVP-G bei der Erstattung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigende Umweltverträglichkeitserklärung bezugnehmenden - Fragen und die zusammenfassende Bewertung aller Umweltauswirkungen in Form einer Matrix keinen Bedenken begegnen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X17Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015