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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
In ein und derselben Sache können divergierende Sachentscheidungen nicht rechtens nebeneinander bestehen. Vielmehr hat nach § 59 Abs. 1 AVG auch in einem Mehrparteienverfahren letztlich ein einheitlicher Bescheid zu ergehen, durch den die in Verhandlung stehende Sache zur Gänze erledigt und über alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge abgesprochen wird (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensgesetze7, Rz 543). (Hier: erste Zuschlagserteilung zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei; in der Folge Nichtigerklärung dieser Zuschlagserteilung; hierauf Zuschlagserteilung zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei. Solange der Bescheid betreffend die Nichtigerklärung der ersten Zuschlagserteilung dem Rechtsbestand angehört, kommt eine Zuschlagserteilung an die beschwerdeführende Partei nicht in Betracht und ist diese nicht zur Stellung eines Nachprüfungsantrages betreffend die spätere Zuschlagsentscheidung legitimiert. Gegen den Bescheid betreffend die Nichtigerklärung der ersten Zuschlagserteilung sind der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich alle Rechtsbehelfe eingeräumt, die einer übergangenen Partei offen stehen.)
Schlagworte
Übergangene ParteiMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040140.X03Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010