RS Vwgh 2006/2/24 2004/04/0140

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
LVergRG Wr 2003 §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In ein und derselben Sache können divergierende Sachentscheidungen nicht rechtens nebeneinander bestehen. Vielmehr hat nach § 59 Abs. 1 AVG auch in einem Mehrparteienverfahren letztlich ein einheitlicher Bescheid zu ergehen, durch den die in Verhandlung stehende Sache zur Gänze erledigt und über alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge abgesprochen wird (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensgesetze7, Rz 543). (Hier: erste Zuschlagserteilung zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei; in der Folge Nichtigerklärung dieser Zuschlagserteilung; hierauf Zuschlagserteilung zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei. Solange der Bescheid betreffend die Nichtigerklärung der ersten Zuschlagserteilung dem Rechtsbestand angehört, kommt eine Zuschlagserteilung an die beschwerdeführende Partei nicht in Betracht und ist diese nicht zur Stellung eines Nachprüfungsantrages betreffend die spätere Zuschlagsentscheidung legitimiert. Gegen den Bescheid betreffend die Nichtigerklärung der ersten Zuschlagserteilung sind der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich alle Rechtsbehelfe eingeräumt, die einer übergangenen Partei offen stehen.)

Schlagworte

Übergangene ParteiMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040140.X03

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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