Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;Rechtssatz
Aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG 1956 folgt, dass eine Abwesenheit vom Dienst aus anderen als den im ersten Satz leg. cit. genannten Gründen nur für einen ein Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren hat. Auch im Falle einer Krankheit oder einer anders begründeten Verhinderung - mit Ausnahme eben der bereits genannten Gründe des Urlaubes und der Verhinderung auf Grund eines Dienstunfalles - tritt bei einer Dauer von über einem Monat ex lege die Rechtsfolge des Ruhens der Nebengebühr ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120234.X04Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014