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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0143Rechtssatz
In den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wird das der Kriteriengruppe "Verantwortung" zugeordnete Kriterium "Dimension" wie folgt umschrieben: "3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern)." Es mag nun zutreffen, dass in Ansehung einer Tätigkeit, deren "Produkt" vornehmlich in Verwaltungsentscheidungen (Bescheiden) besteht, als die in den Gesetzesmaterialien erwähnte Kenngröße die Zahl der von diesen Bescheiden unmittelbar betroffenen Personen herangezogen werden darf. Kommt einem Beamten in Ansehung einiger dieser Bescheide die Aufgabe zu, sie sowohl zu erstellen als auch zu approbieren, in Ansehung weiterer Bescheide hingegen die Befugnis, von anderen Beamten erstellte Entwürfe zu approbieren, so ist es nicht schlüssig, die zuletzt genannte Gruppe von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Kriterium Dimension zu vernachlässigen. Die konsequente Verfolgung dieser Auffassung liefe nämlich darauf hinaus, dass einem Beamten, dem ausschließlich die Approbation von Bescheidentwürfen, die von anderen Beamten erstellt wurden, zukommt, eine "Dimension" von Null zukäme. Eine solche Annahme erscheint aber unschlüssig. Vielmehr übernimmt der Approbant eben auch die "Verantwortung" für jene von ihm approbierten Akte, die von anderen Beamten erstellt wurden. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, wäre jedenfalls in Ansehung des Kriteriums "Dimension" bei Vermeidung der vorliegenden Unschlüssigkeit hervorgekommen, dass eine höhere Bewertung zu vergeben gewesen wäre.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120032.X08Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012