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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall bei der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in der Verwendung des (einschränkenden) Wortes "grundsätzlich" in näher bezeichneten Auflagen eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes zu erblicken ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Juni 1976, Zlen. 640/74, 686/75 ff, durch eine mit den Worten "im Allgemeinen" eingeleitete Auflage eine Verletzung der Konkretisierungspflicht erblickte, so kann nichts Anderes für den vorliegenden Fall gelten. Auch durch die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" - ohne nähere Konkretisierung des Ausnahmefalles - sind die Auflagen nicht so klar gefasst, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen .
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040153.X01Im RIS seit
27.03.2006