Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
In der RGV 1955 sind nur Ansprüche aus dienstlichen Maßnahmen (etwa Reiseaufträge) des Beamten während der Dauer seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht aber solche aus Anlass der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geregelt. § 48a Abs. 1 RGV 1955 enthält daher diesbezüglich eine vom System der RGV 1955 abweichende Bestimmung, weil er für Universitätsprofessoren bestimmte geldwerte Leistungen aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ermöglicht. Auch ist die Bestimmung insofern im Regelungssystem der RGV 1955 eine Ausnahme, weil sie keine Ansprüche kraft Gesetzes (vgl. etwa § 4 RGV 1955: "gebührt") begründet, sondern zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Erst wenn die zuständige Behörde von diesem Ermessen (wie im Beschwerdefall) positiven Gebrauch macht, können überhaupt Ansprüche entstehen. Auf Grund des von der Entstehungsgeschichte untermauerten Verständnisses von der Zweistufigkeit stellt der Bescheid vom 6. November 1998, mit welchem dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen im Sinne des § 48a Abs. 1 RGV 1955 gewährt worden sind, eine Grundsatzentscheidung dar, die die Anwendbarkeit des § 48a Abs. 1 RGV 1955 dem Grunde nach eröffnet. Er ist somit eine unabdingbare Voraussetzung für daraus abgeleitete Ansprüche.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X03Im RIS seit
04.04.2006