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E3R E07204010Norm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/02/0280Rechtssatz
Ist auf ein Fahrzeug die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 anwendbar, so findet entsprechend der Vorschrift des § 24 Abs. 2a erster Satz KFG 1967 die Bestimmung des § 24 Abs. 2 KFG 1967 über die Ausrüstung des Fahrzeuges ua mit einem "Fahrtschreiber" keine Anwendung. Daraus folgt aber auch die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 103 Abs. 4 letzter Satz KFG 1967, weil die dort geregelte Verpflichtung die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem "Fahrtschreiber" voraussetzt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020279.X01Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016