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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer konkreten Richtverwendung handelt es sich nicht um einen Subsumtionsvorgang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Die Ausführungen der Behörde, wonach es sich bei der Abteilung, welcher der Beamte bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehörte, nicht um eine besonders bedeutende handle, vermag daher den Spruch des Bescheides nicht zu tragen. Unzutreffend ist auch die Annahme der Behörde, wonach die Frage der besonderen Bedeutung einer Abteilung an der Höhe der dem Abteilungsleiter tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Leiterzulage zu bemessen wäre.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSpruch und BegründungBesondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120186.X07Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012