RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §284 Abs58 Z3 idF 2005/I/80;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer konkreten Richtverwendung handelt es sich nicht um einen Subsumtionsvorgang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Die Ausführungen der Behörde, wonach es sich bei der Abteilung, welcher der Beamte bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehörte, nicht um eine besonders bedeutende handle, vermag daher den Spruch des Bescheides nicht zu tragen. Unzutreffend ist auch die Annahme der Behörde, wonach die Frage der besonderen Bedeutung einer Abteilung an der Höhe der dem Abteilungsleiter tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Leiterzulage zu bemessen wäre.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSpruch und BegründungBesondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120186.X07

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten