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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Der Anspruch der Beamtin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auf Inanspruchnahme der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen freien Zeit nach § 37 Abs. 3 und 6 BGBG 1993 führt nicht dazu, dass für eine Überstundenvergütung die Voraussetzungen nach § 16 GehG 1956 iVm § 49 BDG 1979 unbeachtlich sind: Der Anspruch auf Gewährung der notwendigen freien Zeit ist von einem solchen auf Abgeltung allfälliger zeitlicher Mehrdienstleistungen nach den hiefür bestehenden Voraussetzungen zu unterscheiden, zumal der Gesetzgeber - wie den ErläutRV zum BGBG 1993, 857 BlgNR XVIII. GP, eindeutig zu entnehmen ist - den Mitgliedern der in Rede stehenden Arbeitskreise in § 37 Abs. 3 und 6 BGBG 1993 die Inanspruchnahme der zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen freien Zeit sicherstellen wollte, ohne damit oder darüber hinausgehend überhaupt zusätzlichen Personalaufwand etwa in Form von Überstundenvergütungen zu erwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120079.X03Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009