Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BVergG 2002 §120 Abs1;Rechtssatz
Als unbehebbar sind Mängel zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (Beispiele im E). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich zwar beim Fehlen des Nachweises der - rechtzeitig erfolgten - Antragstellung gemäß § 373c GewO 1994 (ebenso wie beim Fehlen des Nachweises einer im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandenen Befugnis) um einen behebbaren, beim Fehlen der rechtzeitigen Antragstellung (ebenso wie etwa beim Fehlen einer Befugnis) jedoch um einen unbehebbaren Mangel. (Hier: Die T hat als Mitglied der beschwerdeführenden Bietergemeinschaft den Antrag auf Anerkennung nicht vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt. Da es sich hiebei - wie dargestellt - um einen unbehebbaren Mangel handelt, hat die Beschwerdeführerin dem Erfordernis des § 30 Abs. 4 BVergG nicht entsprochen, weshalb eine Zuschlagserteilung - ungeachtet der nach Angebotseröffnung über Aufforderung durch die Zweitmitbeteiligte erfolgten Antragseinbringung und der antragsgemäßen Anerkennung - an sie nicht in Betracht kommt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040078.X03Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011