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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0032) hat für die Rechtslage nach dem (dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 vergleichbaren) § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PensionsO 1995 für bestimmte Fallkonstellationen angenommen, dass ein zunächst ergangener "Interimsbescheid" durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid den Charakter eines endgültigen Bemessungsbescheides erlangen könne. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine Verfahrenskonstellation vor, die jener entspricht, welche der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis behandelt hatte (mit weiteren Ausführungen). Im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keinesfalls mehr ein "Interimsbescheid" vorlag, war die hier getroffene Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache (Feststellung, dass die Beamtin im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig war) unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120227.X01Im RIS seit
17.03.2006