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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0143Rechtssatz
In Ansehung der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes kommt es auf den nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage tatsächlich bestehenden Zustand an (vgl. zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse das hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001). Auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand kommt es ebenso wenig an wie auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand, wobei allerdings einer - hier vom mittelbaren Vorgesetzten unterfertigten - Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich herrschende Situation zukommen kann. Eine (gesetzliche) Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Vorliegendenfalls wird der Beweiswert derselben auch noch dadurch relativiert, dass seitens der Behördenleiterin die Anordnung getroffen wurde, daran Korrekturen vorzunehmen. Maßgebend für das Vorliegen eines Weisungsrechtes des Beschwerdeführers ist daher nicht, ob ein solches in der genannten Arbeitsplatzbeschreibung Erwähnung fand, sondern vielmehr, ob ihm ein solches erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120032.X04Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012