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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Umstand, dass gemäß § 34 Abs. 3 MinroG u.a. auf die Interessen des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs und des Umweltschutzes "Bedacht zu nehmen" ist, bedeutet - ebenso wie die Verpflichtung der Behörde, gemäß § 83 MinroG die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (Hinweis E vom 12.11.2001, Zl. 99/10/0145) - keineswegs, dass durch die Verleihung der Bergwerksberechtigung die naturschutzbehördliche Interessenabwägung vorweggenommen wird. Die Beschwerdeführerin war daher durch die rechtskräftige Verleihung der Bergwerksberechtigung in keiner Weise an der Ausübung des ihr von der Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 4 UVP-G eingeräumten Rechts gehindert, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im vorliegenden Verfahren als subjektives Recht geltend zu machen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraftsachliche ZuständigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X10Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015