RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0186

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.1 lita idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die neben dem Vergleich mit der in Punkt 1.9.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung herangezogenen Argumente vermögen für sich genommen den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen, weil ihnen teils eine Verkennung der maßgeblichen Rechtslage, teils ein relevanter Begründungsmangel anhaftet: Für den mit dem Arbeitsplatz eines rechtskundigen Personalreferenten im BKA vorgenommenen Vergleich gilt dies schon deshalb, weil der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 nicht allein dadurch zu führen war, dass dessen Punktewert unter dem einer für die Funktionsgruppe 3 angegebenen Richtverwendung gelegen ist.

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120186.X04

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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