TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/9 B70/80

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Veröffentlicht am 09.06.1983
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

StGG Art5
ASVG §113 Abs1 idF ArtI Z32 der 21 Nov BGBl 6/1968

Leitsatz

ASVG; keine Bedenken gegen §113; keine denkunmögliche Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Sbg. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hat mit dem Bescheid vom 17. Oktober 1979 dem Beschwerdeführer als Dienstgeber iS des §35 Abs1 ASVG auf Grund der verspäteten Meldung (§§33 und 34 ASVG) der einem seiner Dienstnehmer im Jahr 1978 gebührenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) und der sich dadurch ergebenden Nachberechnung von S 6.053,13 an Sozialversicherungsbeiträgen gemäß §113 Abs1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 600,- vorgeschrieben.

b) Dem vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat der Landeshauptmann von Sbg. gemäß den §§413 und 414 ASVG mit dem unter der Datumsbezeichnung "Jänner 1980" und unter Zahl 3.07-10.337/1-1980, ergangenen Bescheid keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Sbg. richtet sich die unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG "wegen Verletzung des Art2 und des Art5 StGG 1867, des Art18 B-VG sowie des Art1 des 1. ZuProMRK" erhobene Beschwerde.

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung eines durch Art18 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wird auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, nach der Art18 B-VG kein subjektives Recht auf eine gesetzmäßige Führung der Verwaltung gewährleistet (vgl. VfSlg. 9238/1981).

2. Gemäß §113 Abs1 ASVG kann den in §111 ASVG angeführten Personen (Dienstgeber und sonstige nach §36 meldepflichtige Personen bzw. Stellen), die die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §113 ASVG und der sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Im Verfahren vor dem VfGH sind solche Bedenken nicht entstanden (vgl. VfSlg. 4687/1964 zu §113 ASVG idF vor der 21. Nov. BGBl. 6/1968).

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes nur vorliegen, wenn die belangte Behörde bei der Vorschreibung der Beitragszuschläge das Gesetz denkunmöglich, dh. so fehlerhaft angewendet hätte, daß die Fehlerhaftigkeit einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten wäre.

In der Beschwerde wird die aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtliche Tatsache, daß der Beschwerdeführer einem seiner Dienstnehmer für das Jahr 1978 einen Urlaubszuschuß und eine Weihnachtsremuneration zahlte, nicht bestritten. Aus dem unklaren Vorbringen in der Beschwerde geht hervor, daß der Beschwerdeführer einerseits der Auffassung ist, daß die von ihm dem Dienstnehmer gegenüber erbrachten Leistungen deswegen für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nicht in Betracht kämen, weil es sich bei der Zahlung um eine freiwillig erbrachte Leistung an den Dienstnehmer gehandelt habe. Andererseits behauptet der Beschwerdeführer, daß eine zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung und dem Zeitpunkt der Meldung dieser Zahlung nicht entstanden ist. Er führt sodann selbst aus, daß der Landeshauptmann von Sbg. dadurch, daß er "auf die bloße Fiktion hin, zwischen Zahlung und Meldung liege mehr Zeit als drei Tage, den erstinstanzlichen Beitragszuschlag bestätigte, ... unrichtig entschieden" habe. Damit wird aber auch vom Beschwerdeführer selbst behauptet, der Landeshauptmann habe in unrichtiger Anwendung der angeführten Vorschriften die dem Bescheid der Gebietskrankenkasse zugrundeliegende Annahme bestätigt, daß der Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei, weil die Sonderzahlungsmeldung über den an den Dienstnehmer unbestritten gewährten Urlaubszuschuß und die gewährte Weihnachtsremuneration erst am 10. Juli 1979 erbracht worden sei; es wird aber nicht begründet, daß die Vorschreibung des Beitragszuschlages so fehlerhaft erfolgt sei, daß die Fehlerhaftigkeit einer Gesetzlosigkeit gleichgehalten werden müßte. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde sein Ansuchen um Akteneinsicht ignoriert und den Bescheid unter Mißachtung des Parteiengehörs erlassen habe, begründet nur eine Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Anhaltspunkt, nach dem die belangte Behörde in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes zur Auffassung gelangt wäre, daß der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht vernachlässigt hat und daß damit die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach §113 Abs1 ASVG gegeben waren.

Ob bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Gesetz auch richtig angewendet wurde, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden.

4. Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder daß sie Willkür geübt hätte, sind im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragszuschlag (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B70.1980

Dokumentnummer

JFT_10169391_80B00070_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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