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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVV 1981 §1 Abs1 Z32;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 48a RGV 1955 wurde erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 mit Wirkung ab 1. März 1997 in den Besonderen Teil der RGV 1955 eingefügt. Sie übernahm wörtlich die im § 52 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 geregelte besoldungsrechtliche Begünstigung, die der Bundespräsident gewähren konnte. Schon die alte Rechtslage (§ 52 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956) ging von einer Zweistufigkeit aus, nämlich der Entschließung des Bundespräsidenten über die Gewährung (mit konstitutivem Bescheid), die einen Anspruch dem Grunde nach begründete, und der weiteren Zuständigkeit der Dienstbehörde für die Liquidierung und im Streitfall auch die Entscheidung über die Bemessung (Ausmaß und Höhe). Dieses Regelungsmodell wurde beim Zuständigkeitsübergang und dem Einbau in die RGV 1955 übernommen:
Dem AB (783 XX. GP) ist zu entnehmen, dass an die Stelle des Bundespräsidenten offenbar der Bundesminister treten sollte (das ist aus der Wendung "bei der Ernennung" im Gesetzestext ableitbar), was auch im Beschwerdefall das Einschreiten der verschiedenen Dienstbehörden erklärt: Im intimierten Ernennungsbescheid der Bundesministerin vom 6. November 1998 wurden die Vorteile nach § 48a Abs. 1 RGV 1955 gewährt. Bezüglich des Streites über das Ausmaß der beiden Leistungen war dagegen der Rektor zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 16. Februar 2002 Dienstbehörde erster Instanz (die Delegierung an ihn erfolgte durch § 1 Abs. 1 Z. 32 iVm § 2 Z. 8 lit. d DVV 1981 iVm dem UOG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X01Im RIS seit
04.04.2006