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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Das Gebot des § 46 Abs. 3 dritter Satz StVO 1960 ist auch dann zu beachten, wenn das "Gebrechen" am geschleppten Fahrzeug nicht auf der Autobahn eingetreten ist, sondern die Auffahrt bereits in diesem Zustand erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, ob ein "gewerblicher" Transport und eine "geplante Überstellung" des Fahrzeuges vorliegt. Eine andere Rechtsansicht würde nämlich zu einem, dem Schutzzweck des § 46 Abs. 3 StVO 1960 (d.i. die Verkehrssicherheit auf Autobahnen) entgegenstehenden geradezu abwegigen Ergebnis führen, dass zwar ein Fahrzeug, bei welchem das Gebrechen auf der Autobahn aufgetreten ist, über die nächste Abfahrtsstraße zu entfernen wäre, ein Fahrzeug aber, das bereits vorher ein solches Gebrechen hatte, die Autobahn weiter benützen, ja sogar auf diese auffahren dürfte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020302.X02Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008