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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51e Abs3 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0380 E 24. Februar 2006 2004/02/0316 E 24. Februar 2006Rechtssatz
Vergleicht man die Bestimmung des § 51e Abs. 3 Z. 4 erster Satz mit der Bestimmung des § 51e Abs. 4 VstG, so liegt es auf der Hand, dass mit § 51e Abs. 4 VStG nicht neuerlich der Fall einer Berufung, die sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG), gemeint sein kann, würde es sich doch um eine (wenn auch ergänzte) Wiederholung dieser zuletzt genannten Bestimmung des VStG handeln, für die sich keine einsichtige Begründung findet.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020322.X02Im RIS seit
23.03.2006