RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0186

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §284 Abs58 Z3 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;

Rechtssatz

Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien (BlgNR XXII. GP, RV 953) war durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der (im Erkenntnis aufgezeigten) Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120186.X09

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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