Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RGV 1955 §34 Abs1;Rechtssatz
§ 48a Abs. 1 Z. 2 RGV 1955 knüpft lediglich an der Höhe der Trennungsgebühr an. Das bedeutet aber nicht, dass die Kriterien für den Bezug der Trennungsgebühr auch für den Haushaltszuschuss gelten. Aus § 34 Abs. 1 RGV 1955 ergibt sich unmissverständlich, dass nur dem verheirateten Beamten eine Trennungsgebühr zusteht (gebührt). Der Personenstand ist allerdings eine Voraussetzung für den Anspruch und keine Determinante für seine Höhe, an die allein § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV 1955 anknüpft. Schließlich spricht auch noch die vom Gesetzgeber im Eingangshalbsatz normierte Tatbestandsvoraussetzung für die Begünstigung des § 48a Abs. 1 RGV 1955 (Notwendigkeit der Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland als Universitätsprofessor) dafür, dass § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV 1955 lediglich an der Höhe der Trennungsgebühr anknüpft.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X05Im RIS seit
04.04.2006