RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §48a Abs1 idF 1997/I/109;
RGV 1955 §48a Abs1 Z2 idF 1997/I/109;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 48a Abs. 1 Z. 2 RGV 1955 knüpft lediglich an der Höhe der Trennungsgebühr an. Das bedeutet aber nicht, dass die Kriterien für den Bezug der Trennungsgebühr auch für den Haushaltszuschuss gelten. Aus § 34 Abs. 1 RGV 1955 ergibt sich unmissverständlich, dass nur dem verheirateten Beamten eine Trennungsgebühr zusteht (gebührt). Der Personenstand ist allerdings eine Voraussetzung für den Anspruch und keine Determinante für seine Höhe, an die allein § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV 1955 anknüpft. Schließlich spricht auch noch die vom Gesetzgeber im Eingangshalbsatz normierte Tatbestandsvoraussetzung für die Begünstigung des § 48a Abs. 1 RGV 1955 (Notwendigkeit der Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland als Universitätsprofessor) dafür, dass § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV 1955 lediglich an der Höhe der Trennungsgebühr anknüpft.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X05

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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