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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beamtin als Mitglied des Senates nach dem UOG 1993 sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen kein Dienstvorgesetzter die Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen anordnen konnte, damit - so die Darstellung der Beamtin - auch dort alle Aufgaben einer Erledigung zugeführt würden, führt nicht dazu, dass eine Überstundenvergütung ohne die Erfüllung der Tatbestands-Voraussetzungen nach § 16 GehG 1956 iVm § 49 BDG 1979 zustehen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120079.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009